Ob und inwieweit die Beschwerdeführer zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert waren, ist dabei von untergeordneter praktischer Relevanz. Der mit eine Eventualbegründung untermauerte vorinstanzliche Entscheid, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf eingetreten wurde), ist auf jeden Fall korrekt. - 14 -