Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht erkannt, dass der Gemeinderat R. keine formelle Rechtsverweigerung zu Lasten der Beschwerdeführer begangen hat. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass sie darauf verzichtete, den Gemeinderat R. anzuweisen, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren betreffend die Umgebungsgestaltung auf der Parzelle Nr. ddd oder Teile davon einzuleiten oder auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer einen förmlichen Nichteintretensentscheid (samt Rechtsmittelbelehrung) zu fällen. Ob und inwieweit die Beschwerdeführer zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert waren, ist dabei von untergeordneter praktischer Relevanz.