es bedarf vielmehr einer erheblichen Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Tieren, eine Gefährdung der Umwelt oder ästhetischen Werten von hoher Bedeutung (vgl. Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2018/146 vom 19. Februar 2019, Erw. 2b). Weil von den Beschwerdeführern solcherlei nie dargetan wurde und sie letzten Endes auch nie ohne Wenn und Aber ein Gesuch um Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung vom 8. Oktober 2018 (für die Umgebungsgestaltung oder einen bestimmten Bereich davon) gestellt haben, hatte der Gemeinderat R. auch keine Veranlassung, zu dieser Thematik eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.