Hinzu kommt, dass sie nie auch nur ansatzweise dargelegt haben, inwiefern die Widerrufsvoraussetzungen nach § 37 VPG in ihrem Fall erfüllt sein sollen. Dafür dürfte die Verletzung eines nachbarlichen Grenzabstandes in aller Regel nicht ausreichen, weil ein Widerruf im Falle einer rechtskräftigen Baubewilligung, von der bereits Gebrauch gemacht wurde, nur bei besonders gewichtigen öffentlichen Interessen, die den Schutz des Vertrauens in den Bestand der Verfügung und den Schutz der getätigten Investitionen überwiegen, geboten ist (vgl. BGE 144 III 285, Erw. 3.5; 137 I 69, Erw. 2.3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.148 vom 28. September 2021, Erw.