und deren materielle Neubeurteilung erlaubt gewesen. Die Beschwerdeführer hatten zwar einst (in ihrem Schreiben vom 13. September 2021) den Widerruf einer allfällig rechtskräftigen Bewilligung zur Disposition gestellt (mit den Worten, sollte der von ihnen behauptete baurechtswidrige Zustand bewilligt worden sein, sei die Bewilligung in diesem Umfang zu widerrufen), sich dann aber später darauf verlegt, die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Hinzu kommt, dass sie nie auch nur ansatzweise dargelegt haben, inwiefern die Widerrufsvoraussetzungen nach § 37 VPG in ihrem Fall erfüllt sein sollen.