Das Anliegen der Beschwerdeführer auf eine baurechtliche Überprüfung der Umgebungsgestaltung materiell behandeln und diesbezüglich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten dürfen hätte der Gemeinderat R. einzig unter den restriktiven Voraussetzungen von § 37 VRPG betreffend den Widerruf von rechtskräftigen Verfügungen. Nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung wäre ihm das Zurückkommen auf die am 8. Oktober 2018 rechtskräftig bewilligte Umgebungsgestaltung - 13 -