len und nur das Verfahren unnötig verzögern (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2022 vom 7. März 2023, Erw. 3.4.5). Mit der vom Gemeinderat gegebenen Begründung für die Nichteinleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bzw. seines sinngemässen Nichteintretens auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer (bereits rechtskräftig bewilligte Umgebungsgestaltung) hätten sich die Beschwerdeführer sachgerecht auseinandersetzen können; diese war ihnen hinlänglich bekannt und bildet auch zentrales Thema des vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens.