Im Gegenteil war die von ihnen darauf gegen den Gemeinderat erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde im Unterschied zu einer möglichen Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nicht fristgebunden und die Begründung des Gemeinderats für den Verzicht auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens lag immer auf dem Tisch. Eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Fällung eines förmlichen Nichteintretensentscheids würde daher – wie schon von der Vorinstanz erwähnt – einen durch nichts zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf ohne jeden praktischen Nutzen für die Beschwerdeführer darstel-