Aus dieser mangelhaften Eröffnung ist den Beschwerdeführern jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen. Im Gegenteil war die von ihnen darauf gegen den Gemeinderat erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde im Unterschied zu einer möglichen Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nicht fristgebunden und die Begründung des Gemeinderats für den Verzicht auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens lag immer auf dem Tisch.