], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 46a N 10), wobei sich das Schreiben des Rechtsvertreters des Gemeinderats R. vom 29. April 2022 wohl auch als mangelhaft (ohne Rechtsmittelbelehrung) eröffneter Nichteintretensentscheid einstufen liesse (vgl. MARKUS MÜLLER, in: RUTH HERZOG/MICHAEL DAUM [HRSG.], Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Auflage 2020, Art. 49 N 93). Aus dieser mangelhaften Eröffnung ist den Beschwerdeführern jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen.