Allenfalls hätte er gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 23. März 2021 um Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und Prüfung des von der Bauherrschaft anzufordernden nachträglichen Baugesuchs explizit einen Nichteintretensentscheid mit Rechtsmittelbelehrung fällen müssen (vgl. MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art.