23 der Baubewilligung überarbeiteten Planversion nicht eingehalten. Liegt aber keine Abweichung vom bewilligten Umgebungsplan vor, durfte und darf der Gemeinderat R. im Lichte von § 159 BauG die Umgebungsgestaltung keiner neuen materiellen Beurteilung unterwerfen und infolgedessen diesbezüglich auch kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu diesem Zweck einleiten. Der Gemeinderat war mithin nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren betreffend die Umgebungsgestaltung (im Bereich Aussentreppe/Sitzplatz auf der Nordseite des Hauses 1) durchzuführen.