Auflage und Publikation oder Mitteilung des Plans an die betroffenen Nachbarn und anschliessendem Einwendungsverfahren mit Anhörung der Nachbarn durchzuführen. Die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz in Erw. 5 des angefochtenen Entscheids verdient keine Zustimmung. Es ist primär Aufgabe der Baupolizei, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bewilligten Plänen und den genau definierten Vorgaben der Baubewilligung zu überprüfen, und nur, weil sich betroffene Nachbarn hier einschalten und dieser Aufgabe annehmen, werden sie deswegen nicht zu Beteiligten in einem Verfahren, das schon mit der rechtskräftig erteilten Baubewilligung beendet wurde.