folglich keine nachträgliche Prüfung von selbständig beurteilbaren Teilaspekten eines Bauvorhabens wie beispielswiese die Farb- und Materialwahl) stellt die Genehmigung des überarbeiteten Umgebungsplans auch keinen Teilentscheid oder eine Teilbaubewilligung dar. Entsprechend war die Baubehörde auch nicht gehalten, im Rahmen der Genehmigung des überarbeiteten Umgebungsplans ein weiteres Bewilligungsverfahren mit öffentlicher - 11 -