Insofern handelte es sich beim Erfordernis der Genehmigung des überarbeiteten Umgebungsplans um eine reine Formalität, die lediglich der Überprüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung der Baubewilligung dient und keine neuerliche baurechtliche Prüfung (auf Übereinstimmung der Umgebungsgestaltung mit den baupolizeilichen Vorschriften) beinhaltet, die zwingend einen Entscheid des Gemeinderats erheischen und mit dessen Entscheid das Baubewilligungsverfahren erst abgeschlossen würde. Aus denselben Gründen (kein Entscheidungsspielraum mit abermaliger baurechtlicher Beurteilung der Umgebung und