anwendbaren Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 [ABauV; SAR 713.111]) noch vor Baubeginn zu genehmigen sind. Jedoch verblieb der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung kein Entscheidungsspielraum mehr, weil schon in Ziff. 23 der Baubewilligung klar und eindeutig definiert wurde, wie die Umgebung anzupassen ist.