1.3 mit weiteren Hinweisen) liegt mit Bezug auf die im erwähnten Plan ausgewiesene Umgebungsgestaltung keine bloss suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vor, welche die Wirksamkeit der Bewilligung gehemmt und dazu geführt hätte, dass das Baubewilligungsverfahren bis zur Genehmigung des überarbeiteten Umgebungsplans als noch nicht abgeschlossen gilt. Zwar wurde in der Baubewilligung festgehalten, dass Teilaspekte der Baute respektive hier der Umgebung (Gestaltung der Aussenreduitsdächer ohne begehbare Terrassenflächen oder Reduktion derselben auf das vorgeschriebene Mass von einem Drittel der Fassadenlänge gemäss § 2 der übergangsrechtlich