Nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 1.3 mit weiteren Hinweisen) liegt mit Bezug auf die im erwähnten Plan ausgewiesene Umgebungsgestaltung keine bloss suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vor, welche die Wirksamkeit der Bewilligung gehemmt und dazu geführt hätte, dass das Baubewilligungsverfahren bis zur Genehmigung des überarbeiteten Umgebungsplans als noch nicht abgeschlossen gilt.