geblichen Baurechtswidrigkeit des Terrassenbereichs und hielt der Argumentation der Beschwerdeführer entgegen, dass der Zugang zur Aussentreppe als Bestandteil der nach § 49 Abs. 2 lit. c BauV bewilligungsfreien Gartengestaltung zu betrachten und dementsprechend nicht als (abstandspflichtige) Terrasse zu qualifizieren sei.