Der Gemeinderat stellte sich jedoch sowohl im Schreiben vom 23. September 2021 als auch in demjenigen vom 29. April 2022 auf den Standpunkt, dass die Ausführung der Umgebung dem am 8. Oktober 2018 bewilligten Umgebungsplan, insbesondere Ziff. 23 der Baubewilligung, entspreche und er insofern keine Handhabe für die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend diese bereits bewilligte und von den Beschwerdeführern zudem stillschweigend akzeptierte Umgebungsgestaltung habe. Dennoch äusserte sich der Gemeinderat auch noch kurz materiell zur an- - 10 -