Dem Gemeinderat R. war allerdings sehr wohl bewusst, worin die Beschwerdeführer den vorschriftswidrigen Zustand der ausgeführten Umgebungsgestaltung auf der Parzelle Nr. ddd erblickten und welche Abweichung von baupolizeilichen Vorschriften (Verletzung des Grenzabstands zur Grenze mit der Parzelle Nr. eee durch den Terrassenbereich westlich der Aussentreppe), nicht von bewilligten Plänen, sie rügten. Der Gemeinderat stellte sich jedoch sowohl im Schreiben vom 23. September 2021 als auch in demjenigen vom 29. April 2022 auf den Standpunkt, dass die Ausführung der Umgebung dem am 8. Oktober 2018 bewilligten Umgebungsplan, insbesondere Ziff.