ten, brächten sie diesbezüglich nichts vor, was zu ändern (bzw. auf die bewilligten Pläne abzustimmen) wäre. Insgesamt habe sich somit ihren Ausführungen nicht entnehmen lassen, worüber konkret der Gemeinderat hätte entscheiden sollen. Mehr als festzuhalten, dass er die ausgeführte Umgebung als rechtmässig erachte, habe der Gemeinderat mangels konkreter Rügen der Beschwerdeführer nicht tun können. Daher sei er mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 481 f.) nicht verpflichtet gewesen, einen förmlichen Entscheid zu fällen.