6.1 des angefochtenen Entscheids dargelegten Gründen. Dort führte die Vorinstanz einmal mehr aus, dass aus den Akten nicht hervorgehe, worin die Unrechtmässigkeit des aktuellen Zustands nach Meinung der Beschwerdeführer bestehen soll, zumal im vorinstanzlichen Verfahren Unterschiedliches (Anpassung der Geländerkonstruktion auf dem Dach des Aussenreduits; Redimensionierung oder Eliminierung der Aussentreppe) thematisiert worden sei und die Beschwerdeführer einmal den Bauabschlag und ein andermal den Widerruf der Bewilligung für die Umgebungsgestaltung gefordert hätten.