2. 2.1. Geteilt werden kann hingegen die Auffassung der Vorinstanz, dass der Gemeinderat R. mit seiner Weigerung, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren betreffend die Umgebungsgestaltung auf der Parzelle Nr. ddd einzuleiten, keine (formelle) Rechtsverweigerung begangen habe, wenn auch aus anderen als den von der Vorinstanz in Erw. 6.1 des angefochtenen Entscheids dargelegten Gründen.