Aufgrund dessen lässt sich den Beschwerdeführern schwerlich vorhalten, das von ihnen beantragte nachträgliche Baubewilligungsverfahren diene reinem Selbstzweck respektive der Behebung von vom Gemeinderat begangenen Verfahrensfehlern und sie hätten es unterlassen, den baurechtswidrigen Zustand und den wiederherzustellenden rechtmässigen Zustand konkret zu rügen bzw. zu bezeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es den Beschwerdeführern zuerst – bis zum von der Bauherrschaft angepassten Umgebungsplan mit Genehmigungsstempel vom 31. August 2021 – um den Mangel des begehbaren -9-