setzen sei, samt der dafür erforderlichen Redimensionierung oder Entfernung der Aussentreppe. Aufgrund dessen lässt sich den Beschwerdeführern schwerlich vorhalten, das von ihnen beantragte nachträgliche Baubewilligungsverfahren diene reinem Selbstzweck respektive der Behebung von vom Gemeinderat begangenen Verfahrensfehlern und sie hätten es unterlassen, den baurechtswidrigen Zustand und den wiederherzustellenden rechtmässigen Zustand konkret zu rügen bzw. zu bezeichnen.