deführer – wie von diesen behauptet – verletzt, müsste der Gemeinderat gemäss § 159 Abs. 1 BauG der Umgebungsgestaltung in diesem Punkt die (nachträgliche) Zustimmung verweigern und Rückbaumassnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen, und zwar schon vom Amtes wegen, also unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer konkrete Wiederherstellungsmassnahmen beantragt haben. Allerdings haben die Beschwerdeführer genau dies in ihrem Schreiben vom 13. September 2021 getan, indem sie darin forderten, dass wegen der von ihnen behaupteten Verletzung des Grenzabstands der Terrassenbereich zwischen Aussentreppe und westseitigem Rasen (auf den Grenzabstand) zurückzuver-