Seinen Standpunkt, weshalb er von einem solchen absehe, habe der Gemeinderat in seinen Schreiben vom 23. Dezember 2021 und 29. April 2022 hinreichend dargelegt. Der von ihm von den Beschwerdeführern verlangte anfechtbare Entscheid würde diesbezüglich nichts Neues enthalten und die Beschwerdeführer begründeten auch mit keinem Wort, weshalb die Rechtsauffassung des Gemeinderats unzutreffend sei. Auch ein solcher Entscheid würde daher einen durch nichts zu rechtfertigenden Verfahrensleerlauf darstellen.