Die Beschwerdeführer seien sodann nicht legitimiert, die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zum Schutze prozessualer Rechte von Dritten zu verlangen, solange der behauptete Verfahrensmangel nicht gerade die Nichtigkeit des angeblich fehlerhaften Aktes bewirke, was hier nicht der Fall sei. Die Umgebungsgestaltung auf der Parzelle Nr. ddd sei für alle davon betroffenen Nachbarn wahrnehmbar und der Gemeinderat beurteile den von der regionalen Bauverwaltung genehmigten Umgebungsplan als bewilligungsfähig. Zudem hätten Nachbarn nach der geltenden Rechtsprechung in den Fällen eigenmächtigen