Dies sei allerdings nie geschehen. Mit der beschwerdeweisen Intervention fast ein Jahr später lasse sich die Forderung nach Einreichung eines Baugesuchs und Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, ohne dass die Beschwerdeführer konkrete Mängel geltend machten und ohne Rechtsfolgen daran zu knüpfen, nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführer seien sodann nicht legitimiert, die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zum Schutze prozessualer Rechte von Dritten zu verlangen, solange der behauptete Verfahrensmangel nicht gerade die Nichtigkeit des angeblich fehlerhaften Aktes bewirke, was hier nicht der Fall sei.