Die Einreichung eines Baugesuchs und die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens würden in dieser Konstellation einen nicht zu schützenden Verfahrensleerlauf darstellen. Mit einem Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, der die Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit der ausgeführten Umgebungsgestaltung beinhalte, wäre den Beschwerdeführern besser gedient. Ihre Einwendungen gegen die ausgeführten Arbeiten hätten die Beschwerdeführer jederzeit auch ausserhalb eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vorbringen und gestützt auf § 159 BauG sogar die Einstellung der Bauarbeiten verlangen können.