Die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens setze gemäss § 159 BauG nämlich zunächst einen unrechtmässigen Zustand voraus. Die Beschwerdeführer hätten zwar wiederholt geltend gemacht, dass der heutige Zustand auf der Parzelle Nr. ddd baurechtswidrig sei. Sie bezeichneten jedoch weder die behaupteten Mängel, noch konkretisierten sie die ihrer Meinung nach rechtmässige Umgebungsgestaltung. Vielmehr kritisierten sie einzig, dass mit der regionalen Bauverwaltung D. anstelle des Gemeinderats eine unzuständige Behörde den angepassten Umgebungsplan (am 31. August 2021) genehmigt habe und dass sie keine Einwendungen gegen den angepassten Plan hätten erheben können. Da-