Zwar würden sie als Eigentümer der Parzelle Nr. eee und Nachbarn der Bauparzelle Nr. ddd die erforderliche Beziehungsnähe zur streitigen Umgebungsgestaltung aufweisen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.1). Hingegen fehle es ihnen an einem praktischen Nutzen, welcher ihnen die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens durch den Gemeinderat R. eintragen würde (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2). -7-