-5- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Am 28. September 2022 entschied das BVU, Rechtsabteilung: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 263.–, insgesamt Fr. 1'463.–, werden den Beschwerdeführenden A. und B. und der Einwohnergemeinde R. je zur Hälfte (Fr. 731.50) auferlegt. 3. Die Parteikosten werden unter Verrechnung der Anteile wettgeschlagen.