12. An der Sitzung vom 25. April 2022 lehnte es der Gemeinderat R. weiterhin ab, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen und dem Begehren von A. und B. auf Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens stattzugeben. Darüber wurden A. und B. mit Schreiben des Rechtsvertreters des Gemeinderats vom 29. April 2022 orientiert. B. 1. Am 5. Juli 2022 erhoben A. und B. beim BVU, Rechtsabteilung, Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Gemeinderat R., mit den Anträgen: