10. Am 21. März 2022 gab das BVU, Rechtsabteilung, der Aufsichtsanzeige von A. und B. aus Gründen der Subsidiarität der Aufsichtsanzeige keine Folge und verwies sie auf die ordentlichen Rechtsmittel gegen baurechtswidrige Zustände auf einem Nachbargrundstück, inklusive Rechtsverweigerungsbeschwerde im Falle der Weigerung der Baubehörde, gegen einen solchen Zustand (nach Massgabe von § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) einzuschreiten.