5. Am 25. Oktober 2021 nahm die Bauherrschaft zu diesem Schreiben Stellung und wies darauf hin, dass die Umgebung gemäss dem bewilligten Umgebungsplan (vom 31. August 2021) und gemäss der rechtskräftigen Baubewilligung Nr. 2016-13 erstellt worden sei. Die Stellungnahme wurde A. und B. am 5. November 2021 zur Kenntnis gebracht. 6. Mit Eingabe beim Gemeinderat R. vom 26. November 2021 hielten A. und B. an den Ausführungen im Schreiben vom 13. September 2021 fest und forderten vom Gemeinderat einen Entscheid "in dieser Angelegenheit" durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.