4. In einem weiteren Schreiben an den Gemeinderat R. vom 13. September 2021 beanstandeten A. und B., dass beim Haus 1 die Terrassenfläche zwischen der Aussentreppe und dem westseitig anschliessenden Rasen bis 0.5 Meter an ihre Parzellengrenze reiche, was die Grenzabstandsvorschriften verletze. Daher seien die Treppe zu reduzieren respektive eliminieren und der Terrassenbereich zurückzuversetzen. Der nun ausgeführte Zustand sei baurechtswidrig und unzulässig. Soweit solches bewilligt worden sei, wäre die Bewilligung im fraglichen Umfang zu widerrufen.