Somit hat die Dachfläche der Anbaute teilweise die Funktion eines Hausbalkons. Gestützt auf den Entscheid AGVE 2004 122 S. 452 kann der vollständig ausgebildeten Terrasse auf der Anbaute im Obergeschoss nicht zugestimmt werden. Der Umgebungsplan ist zu überarbeiten. Auf die begehbare Fläche auf dem Aussenreduit Haus 1 und 4 ist zu verzichten oder hat sich auf den Dachdrittel für Balkone nach § 2 ABauV zu beschränken.