Die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 8.60 sind nicht zu beanstanden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin reichte am 21. Februar 2023 eine weitere Eingabe zu den Akten, welche in der eingereichten Kostennote keine Berücksichtigung finden konnte und vorliegend entsprechend beim Aufwand und bei den Auslagen zu berücksichtigen ist. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist somit eine Entschädigung von Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. - 19 -