2. 2.1. Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt mit dem Hinweis, dass der Rechtsvertreterin als Angestellte eines Vereins, welcher einer gemeinnützigen Organisation gleichkommt, praxisgemäss das Honorar um einen Drittel gekürzt wird (act. 43 f.).