Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für die Beschwerdeführerin zwar mit einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergeht, ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist. Zudem steht bei der Beschwerdeführerin derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die ihr privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. 5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.