Dies zu tun, stellt sie lediglich in Aussicht. In den Akten finden sich somit keine substanziierten Arztberichte, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Auch ist eine generelle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in angepassten Bereichen nicht hinreichend erstellt. Weder nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit zugemutet hatte (MI- - 17 - act. 210), noch nachdem das damalige MKA sie ermahnt hatte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (MI-act. 46), bemühte sich die Beschwerdeführerin um eine Arbeitsstelle.