Auch diesem Bericht lassen sich keine Hinweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Hinzu kommt, dass Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung darstellen, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrationsoder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Die letzte Verfügung der IV-Stelle liegt nun elf Jahre zurück. Zwischenzeitlich hat sich die Beschwerdeführerin nicht erneut darum bemüht, ein neues Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente zu bemühen. Dies zu tun, stellt sie lediglich in Aussicht.