Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr arbeitsfähig. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 18. Juni 2004 festgehalten, dass anhand der medizinischen Unterlagen, der darin beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde und des medizinischen Verlaufs der somatischen Leiden sich weder aus rheumatologischer, neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Auf die späteren Gesuche trat die IV-Stelle nicht ein, da mit den eingereichten Unterlagen keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde (siehe vorne lit. A.).