Mithin liegt bei der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein gewichtiges Integrationsdefizit vor. Das öffentliche Interesse, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des mittlerweile über vierjährigen Zeitraums seit dem 1. Januar 2019, während welchem der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlassungsbewilligung aufs Spiel setzt.