Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil auch noch nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von erheblichem Gewicht besteht. Der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist damit erfüllt. 4.4. Der Nachweis für Sprachkompetenz in einer Landessprache gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: