VZAE tiefere Anforderungen stellen würde (siehe vorne Erw. II/4.2.3), wäre der genannte Rückstufungsgrund erfüllt, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten keine massgeblichen Anstrengungen unternommen hat, am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen, obwohl die IV-Stelle ihr eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit attestierte (MI-act. 210 f.).