Die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei offensichtlich gravierend beeinträchtigt, weshalb die Fürsorgeabhängigkeit nicht als selbstverschuldet gelte. Das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiege das öffentliche Interesse an einer Rückstufung. Folglich sei die Rückstufung unverhältnismässig. Sollte das Gericht zu einem anderen Entscheid gelangen, sei eventualiter im Sinne einer milderen Massnahme eine ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen. Im Gegensatz zur Rückstufung stelle vorliegend eine Verwarnung eine geeignete und angemessene ausländerrechtliche Massnahme dar.