erfülle. Vorliegend werde jedoch der Beschwerdeführerin ein Verhalten vorgeworfen, welches bis zum Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2019 nicht zum Verlust der Niederlassungsbewilligung habe führen können. Die Ablehnung der Gesuche um Zusprache einer Invalidenrente bedeute sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin seit 2002 bis heute als arbeitsunfähig befunden worden, was mittels Arztzeugnissen belegt werde. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei offensichtlich gravierend beeinträchtigt, weshalb die Fürsorgeabhängigkeit nicht als selbstverschuldet gelte.